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                   FÖRDERVEREIN DES TC WEIER

S 1 Name

  • 1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des TC Weier“ .
  • 2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz : „eingetragener Verein“,
  •     in der abgekürzten Form „e. V. „

S 2   Sitz

        Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg.

S 3   Zweck des Vereins

  • 1. Der Förderverein des TC Weier verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im      Sinne des Abschnitts „förderbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist          die Förderung des Tennissports im Verein TC Weier. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch          Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Abhaltung von Veranstaltungen sowie                      Gesellschaftsabenden und gemeinschaftlichen Ausflügen.
  • 2.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.              Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  •     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins .

        Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

S 5    Eintritt der Mitglieder

  • 1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
  • 2. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB Gesellschaften) werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
  • 3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  • 4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  • 5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

     Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar .

     Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht .

S 6   Austritt der Mitglieder

  • 1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  • 2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines       Kalenderjahres zulässig.
  • 3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

S 7  Ausschluss der Mitglieder

  • 1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss .
  • 2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  • 3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung .
  • 4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  • 5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  • 6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

        Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den       Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

S 8  Streichung der Mitgliedschaft

  • 1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  • 2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresmitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein.
  • 3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  • 4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt .
  • 5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

S 9   Mitgliedsbeitrag

  • 1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  • 2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • 3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintritts jahr voll zu entrichten.
  • 4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

S 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

        a) der Vorstand (S 11 der Satzung)

        b) die Mitgliederversammlung (SS 12 bis 16 der Satzung)

S 11  Vorstand

  • 1. Der Vorstand (S 26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem     Kassierer.
  • 2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten.
  • 3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt .
  • 4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein .
  • 5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

S 12   Berufung der Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
    1. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
    2. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten.. In dem Jahr, in dem keine Vorstandsveranstaltung stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.
    3. 1. b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen und der Versammlung über die Entlassung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

S 13 Form der Berufung

  • . Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
  • . Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die zuletzt bekannte Mitgliederanschrift .

S 14 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist j ede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  • 2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (S 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
  • 3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit der Versammlung eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen .

Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

  • 4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (nach Abs. 5) zu enthalten.
  • 5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

S 15 Beschlussfassung

  • 1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt und auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden schriftlich und geheim abzustimmen .
  • 2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
  • 3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung in der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  • 4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (S 3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  • 5. Über die Auflösung des Vereins (S 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  • 6. Bei Stimmenthaltungen und bei schriftlichen Abstimmungen ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als Nein Stimmen.

S 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  • 1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift auf zunehmen .
  • 2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift .
  • 3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

S 17 Auflösung des Vereins

  • 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. S 15 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
  • 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TC Wei er e. V. , der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  • 3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (S 11 der Satzung) .

Offenburg , den 23.03.2017