{"id":3358,"date":"2021-02-15T21:35:42","date_gmt":"2021-02-15T20:35:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tc-weier.de\/cms\/?page_id=3358"},"modified":"2023-04-01T20:16:27","modified_gmt":"2023-04-01T18:16:27","slug":"satzung_foerderverein","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.tc-weier.de\/cms\/foerderverein\/satzung_foerderverein\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p>..<\/p>\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <strong><u>F\u00d6RDERVEREIN DES TC WEIER<\/u><\/strong><\/p>\n<p>S 1 Name<\/p>\n<ul>\n<li>1. Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;F\u00f6rderverein des TC Weier&#8220; .<\/li>\n<li>2. Er f\u00fchrt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz : &#8222;eingetragener Verein&#8220;,<\/li>\n<li>&nbsp; &nbsp; in der abgek\u00fcrzten Form &#8222;e. V. &#8222;<\/li>\n<\/ul>\n<p>S 2&nbsp; &nbsp;Sitz<\/p>\n<p>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg.<\/p>\n<p>S 3&nbsp; &nbsp;Zweck des Vereins<\/p>\n<ul>\n<li>1. Der F\u00f6rderverein des TC Weier verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im&nbsp; &nbsp; &nbsp; Sinne des Abschnitts &#8222;f\u00f6rderbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; die F\u00f6rderung des Tennissports im Verein TC Weier. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; F\u00f6rderung sportlicher \u00dcbungen und Leistungen, Abhaltung von Veranstaltungen sowie&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; Gesellschaftsabenden und gemeinschaftlichen Ausfl\u00fcgen.<\/li>\n<li>2.&nbsp; Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden.<\/li>\n<li>&nbsp; &nbsp; Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins .<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.<\/p>\n<p>S 5&nbsp; &nbsp; Eintritt der Mitglieder<\/p>\n<ul>\n<li>1. Mitglied des Vereins kann jede voll gesch\u00e4ftsf\u00e4hige nat\u00fcrliche Person werden.<\/li>\n<li>2. Juristische Personen, nicht rechtsf\u00e4hige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB Gesellschaften) werden nicht als Mitglieder aufgenommen.<\/li>\n<li>3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.<\/li>\n<li>4. Die Beitrittserkl\u00e4rung ist schriftlich vorzulegen.<\/li>\n<li>5. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aush\u00e4ndigung einer schriftlichen Aufnahmeerkl\u00e4rung wirksam.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp; &nbsp; &nbsp;Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar .<\/p>\n<p>&nbsp; &nbsp; &nbsp;Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht .<\/p>\n<p>S 6&nbsp; &nbsp;Austritt der Mitglieder<\/p>\n<ul>\n<li>1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.<\/li>\n<li>2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;Kalenderjahres zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erkl\u00e4ren. Zur Einhaltung der K\u00fcndigungsfrist (Abs. 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserkl\u00e4rung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.<\/li>\n<\/ul>\n<p>S 7&nbsp; Ausschluss der Mitglieder<\/p>\n<ul>\n<li>1. Die Mitgliedschaft endet au\u00dferdem durch Ausschluss .<\/li>\n<li>2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>3. \u00dcber den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung .<\/li>\n<li>4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschlie\u00dfenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.<\/li>\n<li>5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der \u00fcber den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.<\/li>\n<li>6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;Vorstand unverz\u00fcglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.<\/p>\n<p>S 8&nbsp; Streichung der Mitgliedschaft<\/p>\n<ul>\n<li>1. Ein Mitglied scheidet au\u00dferdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.<\/li>\n<li>2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresmitgliedsbeitrag l\u00e4nger als drei Monate im R\u00fcckstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein.<\/li>\n<li>3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.<\/li>\n<li>4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zur\u00fcckkommt .<\/li>\n<li>5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p>S 9&nbsp; &nbsp;Mitgliedsbeitrag<\/p>\n<ul>\n<li>1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.<\/li>\n<li>2. Seine H\u00f6he bestimmt die Mitgliederversammlung.<\/li>\n<li>3. Der Beitrag ist j\u00e4hrlich im Voraus zu zahlen und f\u00fcr das Eintritts jahr voll zu entrichten.<\/li>\n<li>4. Eine Aufnahmegeb\u00fchr wird nicht erhoben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>S 10 Organe des Vereins<\/p>\n<p>Organe des Vereins sind<\/p>\n<p>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; a) der Vorstand (S 11 der Satzung)<\/p>\n<p>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; b) die Mitgliederversammlung (SS 12 bis 16 der Satzung)<\/p>\n<p>S 11&nbsp; Vorstand<\/p>\n<ul>\n<li>1. Der Vorstand (S 26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Schriftf\u00fchrer und dem&nbsp; &nbsp; &nbsp;Kassierer.<\/li>\n<li>2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten.<\/li>\n<li>3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsm\u00e4\u00dfigen Bestellung des n\u00e4chsten Vorstandes im Amt .<\/li>\n<li>4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein .<\/li>\n<li>5. Verschiedene Vorstands\u00e4mter k\u00f6nnen nicht in einer Person vereinigt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>S 12&nbsp; &nbsp;Berufung der Mitgliederversammlung<\/p>\n<ul>\n<li>1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens\n<ol>\n<li>j\u00e4hrlich einmal, m\u00f6glichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,<\/li>\n<li>bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten.. In dem Jahr, in dem keine Vorstandsveranstaltung stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.<\/li>\n<li>1. b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen und der Versammlung \u00fcber die Entlassung des Vorstandes Beschluss zu fassen.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>S 13 Form der Berufung<\/p>\n<ul>\n<li>. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.<\/li>\n<li>. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die zuletzt bekannte Mitgliederanschrift .<\/li>\n<\/ul>\n<p>S 14 Beschlussf\u00e4higkeit<\/p>\n<ol>\n<li>Beschlussf\u00e4hig ist j ede ordnungsgem\u00e4\u00df berufene Mitgliederversammlung.<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>2. Zur Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins (S 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2\/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.<\/li>\n<li>3. Ist eine zur Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussf\u00e4hig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit der Versammlung eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen .<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die weitere Versammlung darf fr\u00fchestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls sp\u00e4testens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.<\/p>\n<ul>\n<li>4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussf\u00e4higkeit (nach Abs. 5) zu enthalten.<\/li>\n<li>5. Die neue Versammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/li>\n<\/ul>\n<p>S 15 Beschlussfassung<\/p>\n<ul>\n<li>1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt und auf Antrag von mindestens f\u00fcnf der Anwesenden schriftlich und geheim abzustimmen .<\/li>\n<li>2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.<\/li>\n<li>3. Zu einem Beschluss, der eine \u00c4nderung in der Satzung enth\u00e4lt, ist eine Mehrheit von 3\/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.<\/li>\n<li>4. Zur \u00c4nderung des Zwecks des Vereins (S 3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.<\/li>\n<li>5. \u00dcber die Aufl\u00f6sung des Vereins (S 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4\/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.<\/li>\n<li>6. Bei Stimmenthaltungen und bei schriftlichen Abstimmungen ung\u00fcltig abgegebene Stimmen z\u00e4hlen f\u00fcr die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Abs\u00e4tze 2, 3 und 5) als Nein Stimmen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>S 16 Beurkundung der Versammlungsbeschl\u00fcsse<\/p>\n<ul>\n<li>1. \u00dcber die in der Versammlung gefassten Beschl\u00fcsse ist eine Niederschrift auf zunehmen .<\/li>\n<li>2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende t\u00e4tig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift .<\/li>\n<li>3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>S 17 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/p>\n<ul>\n<li>1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. S 15 Abs. 5 der Satzung) aufgel\u00f6st werden.<\/li>\n<li>2. Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an den TC Wei er e. V. , der es nur f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke verwenden darf. Beschl\u00fcsse \u00fcber die k\u00fcnftige Verwendung des Verm\u00f6gens d\u00fcrfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (S 11 der Satzung) .<\/li>\n<\/ul>\n<p>Offenburg , den 23.03.2017<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>.. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; F\u00d6RDERVEREIN DES TC WEIER S 1 Name 1. Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;F\u00f6rderverein des TC Weier&#8220; . 2. Er f\u00fchrt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz : &#8222;eingetragener Verein&#8220;, &nbsp; &nbsp; in der abgek\u00fcrzten Form &#8222;e. 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