Satzung des Tennis-Club Weier e.V

§ 1 – Name und Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Tennis-Club Weier e.V.
  2. Sitz und Gerichtsstand ist Offenburg. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Freiburg unter der Nr. VR 470349 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist der Betrieb und die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Tennisports.
  3. Der Tennis-Club Weier e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung).
§ 3 – Mittelverwendung
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins wird man durch Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung, die bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden muß. Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
  2. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung einschließlich zusätzlicher Ordnungen an.
  4. Stimmberechtigt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten sind alle Mitglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt
    • durch Ausschluß
    • durch Streichung
    • durch Tod
    • durch Auflösung des Vereins
  1. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären, bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten. Der Austritt kann nur zum Jahresschluß erfolgen. Die Austrittserklärung muß spätestens am 01. Dezember des laufenden Jahres vorliegen. Für das Kalenderjahr, in welchem der Austritt erfolgt, ist der Beitrag in voller Höhe zu leisten.
  2. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden:
    • bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinszwecke und die  Vereinssatzung
    • wenn sich das Mitglied den Anordnungen des Vorstandes oder seiner   Beauftragten wissentlich widersetzt
    • wegen unehrenhaftem Betragen und Verlust der Rechte im Sinne der §§ 45 und  45a des Strafgesetzbuches. Für einen Ausschlußbeschluß des Vorstandes müssen mindestens 2/3 seiner Mitglieder gestimmt haben
  • Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
  • Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung an die Mitglieder zulässig. Dies ist innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlußes an, dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  • Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  1. Die Streichung eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluß erfolgen, wenn der Jahresbeitrag trotz Mahnung mit einer Frist von 14 Tagen nicht gezahlt wird, wobei sich der Verein alle Rechte aus Beitragsrückständen sowie deren gerichtliche Beitreibung vorbehält.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach Abs. 6 besteht für das ausscheidende Mitglied kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 – Beitrag
  1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Bei Eintritt nach dem 01.07. eines Jahres ist nur der halbe Beitrag fällig.
  2. Sämtliche Beiträge sind Bringschulden. Sie sind bis zum 15.02. des Kalenderjahres zu bezahlen.
  3. Für die Beitragszahlung sowie die Berechnung nicht geleisteter Arbeitsstunden ist der unbare Zahlungsverkehr über Bankeinzug vorzunehmen.
  4. In Not geratenen und bedürftigen Mitgliedern kann auf Antrag vom Vorstand die Beitragszahlung gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden..
  5. Bei Zahlungsrückständen von einem Jahr gilt § 4 Abs. 9.
§ 6 – Ehrungen
  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch den Vorstand (mit 2/3 Mehrheit) geehrt werden.
  2. Gleiches gilt für dieErnennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. Diese sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Die Vorschläge sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
§ 8 – Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung stellt das oberste Vereinsorgan dar.
  2. Zu ihren Aufgaben gehören:
    • Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Beschlußfassung über den vorgelegten Haushaltsplan
    • Beschlußfassung über Satzungsänderungen
    • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und AufnahmeGebühren
    • Beschlußfassung über Aufnahme von Krediten und Darlehen über 5.112 €
    • Auflösung des Vereins
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ist möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres durchzuführen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung werden durch eine schriftliche Einladung bekanntgegeben. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
  2. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Voraussetzung ist, daß der Termin allen Mitgliedern ordnungsgemäß unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist bekanntgegeben wurde.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  5. Der Vereinsvorsitzende ist berechtigt, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies der Vorstand beschließt oder von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
  6. Bei Wahlen wird geheim abgestimmt. Wenn zwei Drittel der Versammlungsteilnehmer zustimmen, kann durch Handzeichen gewählt werden.
  7. Wahlen finden in den Hauptversammlungen ungerader Jahre statt. Die Amtszeit ist auf zwei Jahre begrenzt. Wiederwahl ist zulässig.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 9 – Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.000,- € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • dem Vorstand
    • dem Kassenwart
    • dem Sportwart
    • dem Schriftführer
    • dem Jugendwart
    • den Beisitzern
  1. Bei Bedarf können durch Zuwahl in den Vorstand weitere Funktionen besetzt werden.
  2. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied einzusetzen.
§ 10 – Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
  2. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des  Jahresberichts,
    • Vorlage der Jahresplanung
    • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitglieder
§ 11 – Vorstandssitzungen
  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage der Tagesordnung ist nicht notwendig.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens  5 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 12 – Haftung
  1. Der Verein haftet gegenüber seiner Mitglieder nicht für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Übungen entstandenen Unfälle, Beschädigungen oder Diebstähle. Der Anspruch an die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung bleibt hierdurch unberührt.
  2. Bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung des Vereinseigentums oder dem Verein zur Verfügung gestellten Fremdeigentums ist voller Schadensersatz durch den Verursacher zu leisten.
§ 13 – Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung angekündigt ist.
  2. Der Beschluß bedarf einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Im Falle einer Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Offenburg (Ortsverwaltung Weier) zu, mit der Bestimmung, es treuhändlerisch bis zu fünf Jahren für einen am Ort neuzugründenden und als gemeinnützig anerkannten Tennisclub aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Treuhändler berechtigt, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.
§ 14 – Inkrafttreten

Die Mitgliederversammlung vom 15.01.2016 hat die Änderung der Satzung in §1 (Name und Sitz, Geschäftsjahr), §5 (Beitrag) und §9 (Vorstand) beschlossen.

Offenburg-Weier, 20.02.2017

Der Vorstand